Innovative Forschungs- und Entwicklungsarbeit ist jetzt noch lohnenswerter
Das Forschungszulagengesetz, ein Schmuckstück unter den Förderprogrammen, hat in seiner Attraktivität noch zugelegt. Unternehmen können demnach ihre Forschungs- und Entwicklungsprojekte rückwirkend fördern lassen, beginnend mit dem 01.01.2020. Von dieser Chance profitieren können alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen, egal aus welcher Branche oder Unternehmensgröße – selbst gescheiterte Projekte werden inkludiert.
Rückwirkende Förderung und ihre Vorteile
Mit der jüngsten Verkündung des Wachstumschancengesetzes am 27.03.2024 wurden die Förderbedingungen weiter verbessert. So ist die Förderung nun nicht mehr auf das Jahr 2026 beschränkt, sondern unbefristet verfügbar. Ferner wurde die Bemessungsgrundlage von zuvor 4 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR erhöht, wodurch die maximale Förderung von 1 Mio. EUR auf sagenhafte 2,5 Mio. EUR pro Jahr klettert.
Ein Blick auf die Neuerungen
Nicht nur Personalkosten und externe Entwicklungskosten werden gefördert, sondern jetzt auch Anschaffungs- sowie Herstellungskosten für Anlagen. Die effektive Förderung für externe Entwicklungsaufträge steigt von 15% auf 17,5%. Überdies erhöht sich der Stundensatz für Eigenleistungen von Einzelunternehmern von 40 EUR auf 70 EUR je Arbeitsstunde. Speziell KMU dürfen eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte beantragen, was eine Förderung von 25 auf 35 Prozent der Bemessungsgrundlage bedeutet.
Detaillierte Förderkonditionen
- Eigenbetriebliche Forschung
- Lohn- und Gehaltskosten der Projektmitarbeitenden
- Externe Forschungsaufträge
- Eigenleistungen der Unternehmer
Wichtig zu erwähnen ist, dass nicht nur Eigenleistungen berücksichtigt werden können. Auch extern vergebene Forschungsaufträge an Firmen, Universitäten oder Forschungseinrichtungen innerhalb der EU/EWR fließen mit ein. Insbesondere bei Einzelunternehmern oder Mitunternehmern kann ein Satz von 70 EUR/h bis maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche angesetzt werden.
Einzubeziehen sind nun auch Anlagen
Analysiert man die Neuerungen seit dem 27.03.2024, fällt auf, dass ebenso Anschaffungs- und Herstellungskosten für Anlagen förderfähig sind. Das beinhaltet die anteilige Berücksichtigung von Wertminderungen bei Anschaffungen oder Produktionen für exklusive Projektnutzung, wie etwa Analysegeräte oder Teststände.
Wissenswertes zur Antragsstellung
Gut zu wissen ist die Vierjahresfrist: Der Antrag auf Forschungszulage kann innerhalb von vier Jahren nach Ende des Entstehungsjahres beantragt werden. Für das Jahr 2020 endet demnach die Frist am Ende 2024.
Handeln bevor es zu spät ist
Für Unternehmen, die eine Förderung für das Jahr 2020 in Anspruch nehmen möchten, heißt es nun, schnell zu agieren. Firmen, die Fördermittel beanspruchen, sichern sich dadurch nicht nur einen finanziellen Spielraum, sondern erlangen auch einen klaren Vorteil gegenüber dem Wettbewerb.
Sabine Hentschel, von der Hentschel Fördermittelberatung, rät Unternehmen, sich mit der umfassenden Beratung rechtzeitig auseinanderzusetzen, um keine Fristen zu verpassen und das Potenzial der Förderungen voll ausschöpfen zu können.
„Eine Investition in Wissen bringt noch immer die besten Zinsen.“ Dieses Zitat von Benjamin Franklin unterstreicht die Bedeutung der Förderung von Forschung und Entwicklung und betont, dass es nie zu spät ist, in die Zukunft zu investieren.