Die steuerlichen Herausforderungen getrennt lebender Eltern stehen erneut im Fokus der Rechtsprechung.
Kosten für die Betreuung von Kindern können unter gewissen Voraussetzungen steuermindernd geltend gemacht werden. Doch was passiert, wenn Eltern getrennt leben und sich die Betreuungskosten teilen? Gesetzliche Regelungen besagen, dass lediglich der Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, die Ausgaben steuerlich absetzen darf. Dieses Vorgehen wurde kürzlich von einem Vater vor Gericht angefochten, führte jedoch zu keiner Änderung der Sachlage – weder vor dem Finanzgericht noch dem Bundesfinanzhof (BFH). Nun steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Angelegenheit aus.
Die entscheidende Frage, die sich in diesen Fällen stellt: Wer darf die Kinderbetreuungskosten absetzen? Aktuell ist es so, dass ausschließlich derjenige Elternteil die Kosten in der Steuererklärung anführen darf, in dessen Haushalt das Kind lebt. Trennen sich die Eltern und übernehmen beide Teile der Betreuungskosten, ergibt sich daraus eine scheinbar ungerechte Verteilung der steuerlichen Last.
Rechtsweg eines betroffenen Vaters: Einem Vater, der seinem Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist und die Hälfte der Betreuungskosten für Kindergarten und Schulhort übernahm, wurden diese Kosten steuerlich nicht anerkannt, da das Kind in dem betroffenen Jahr bei der Mutter gemeldet war. Nach einer erfolglosen Klärung vor Finanzgericht und BFH ruhen seine Hoffnungen nun auf dem Bundesverfassungsgericht.
Relevantes Urteil und bevorstehende Prüfung
Der Fall, der von hoher Relevanz für die Praxis ist, wurde vor dem Thüringer Finanzgericht (Aktenzeichen 3 K 210/21) und dem BFH (Aktenzeichen III R 9/22) abgewiesen, mit dem Verweis darauf, dass die Nichtanerkennung der Kosten bei fehlender Haushaltszugehörigkeit nicht verfassungswidrig sei. Der Kläger wiederum argumentierte, die steuerlichen Vorgaben seien verfassungswidrig, und so liegt nun die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 2 BvR 1041/23) zur Entscheidung vor.
Uwe Rauhöft, Vorstand der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH), verdeutlichte, dass im Falle eines positiven Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts, dann auch der andere Elternteil die Möglichkeit hätte, Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend zu machen. Dies wäre von großer Tragweite, denn aktuell leben rund 18 Prozent der 13 Millionen minderjährigen Kinder in Deutschland in einem Haushalt mit nur einem Elternteil, was mehr als 2,3 Millionen Kinder ausmacht (Stand: Dezember 2023).
Grundlagen zum Kinderbetreuungskosten-Abzug
Generell können Sorgeberechtigte Kosten für die Betreuung ihrer Kinder bis zu einem Betrag von maximal 6.000 Euro pro Jahr steuerlich anführen, wobei zwei Drittel der Kosten, also maximal 4.000 Euro, vom Finanzamt berücksichtigt werden. Kriterien für die Anerkennung dieser Kosten beinhalten:
- Eine vorgelegte Rechnung für die Betreuung und eine ausschließliche Begleichung per Überweisung
- Ein separater Ausweis der Betreuungstätigkeiten ohne zusätzliche Dienstleistungen, wie Essen oder Nachhilfe, auf der Rechnung
Die VLH stellt mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen den größten Lohnsteuerhilfeverein in Deutschland dar. Ihr Service umfasst unter anderem die Erstellung der Einkommensteuererklärung und die Prüfung des Steuerbescheids im Rahmen des § 4 Nr. 11 StBerG.
- Übersicht der Betreuungskosten, die Sie maximal absetzen können: 6.000 Euro pro Jahr
- Berücksichtigung durch das Finanzamt: Bis zu 4.000 Euro (zwei Drittel der Kosten)
- Zu berücksichtigende Kostenarten: Kindergarten, Kinderkrippe, Kindertagesstätte, Kinderhort, Babysitter, Tagesmütter, Au-Pairs, Nannys bzw. Kindermädchen
- Voraussetzung für den Abzug: Vorlage einer Rechnung, keine Barzahlung
Sollte eine Änderung der bestehenden gesetzlichen Regelungen erfolgen, könnte dies eine signifikante Auswirkung für die Steuererklärungen von Millionen von Bürgerinnen und Bürgern mit sich bringen und ein neues Kapitel in der Bewertung gemeinsamer elterlicher Verantwortung aufschlagen.
Der Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht wird daher mit Spannung erwartet.