Darlehenserlass und Werbungskosten bei Aufstiegsförderung sorgen für steuerliche Besonderheiten.
Eine berufliche Aufstiegsfortbildung bringt nicht nur neue Kompetenzen und Karrierechancen, sondern kann auch zu durchaus kniffligen steuerlichen Konsequenzen führen. Zum Fallbeispiel: Eine Frau absolviert eine Aufstiegsfortbildung und erhält dafür finanzielle Unterstützung. Ein Teilerlass des aufgenommenen Darlehens nach erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung stiftet nun Verwirrung bei der Steuererklärung.
Die Investitions- und Förderbank Niedersachsen hatte einer Frau im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) eine Förderung zugesagt. Daraufhin gewährte die KfW Darlehen über einen Betrag von mehr als 6.000 Euro. Während dieser Zeit war die Frau weiterhin berufstätig und bezog Einkommen.
In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung mit ihrem Mann setzte das Paar Fortbildungskosten in Höhe von fast 13.000 Euro ab. Nachdem sie ihre Prüfungen erfolgreich bestanden hatte, kam die entscheidende Wendung: Ein Erlass von 40 Prozent der Kosten – konkret 1.204 Euro – sollte das zu versteuernde Einkommen erhöhen, da es vom Finanzamt als Arbeitslohn interpretiert wurde.
Das Ehepaar wehrte sich gegen diese Sichtweise. Sie argumentierten, der Teilerlass sei der privaten Lebensführung zuzuordnen und dürfe das Bruttoeinkommen nicht nachträglich beeinflussen. Trotzdem lehnte das Finanzamt den Einspruch ab, und der Fall ging vor Gericht.
Bundesfinanzhof setzt Schlusspunkt
Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage des Paares statt, was jedoch nicht das Ende der Debatte bedeutete. Das Finanzamt beantragte Revision, und der Fall landete vor dem Bundesfinanzhof (BFH), dem höchsten deutschen Finanzgericht.
Der BFH entschied anders: Der Erlass des Darlehens müsse als Einkommen gewertet werden, da zuvor die Werbungskosten abgezogen wurden. Diese Entscheidung sorgt nun für klare Verhältnisse in ähnlich gelagerten Fällen.
Dieser Prozess wurde vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) initiiert, der mit über einer Million Mitgliedern der größte Lohnsteuerhilfeverein in Deutschland ist. Mit seiner Klage wollte der VLH seinen Mitgliedern zu ihrem Recht verhelfen.
Obwohl dieser spezielle Fall sich nicht zugunsten des Mitglieds entschied, steht nun fest, dass in ähnlichen Fällen die Rechtslage eindeutig ist.
Was bedeutet diese Entscheidung für andere Steuerpflichtige? Ein Teilerlass eines Darlehens wird zum zu versteuernden Einkommen gezählt, wenn zuvor Kosten als Werbungskosten abgesetzt wurden.
Ein wichtiges Detail in einer Welt voller komplexer Steuergesetze und Bestimmungen, das für zukünftige Fortbildungswillige und deren Steuererklärungen beachtet werden muss.